Sicherheitssysteme
Schneider & Müller GmbH

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Einbruchmeldeanlagen

Einbruchmeldeanlagen (EMA - umgangssprachlich Alarmanlagen) dienen der frühzeitigen Erfassung und Meldung von Eindringungsversuchen in einen bestimmten Bereich von Gebäuden (Sicherungsbereich) und der Vermeidung des meist darauf folgenden Diebstahls. Deshalb gehören Einbruchmeldeanlagen bei Banken, Juwelieren und vielen anderen Unternehmen zum Standard. 

Ein wirksamer Personen- und Eigentumsschutz basiert auf einer sinnvollen Kombination von:

  • Persönlichem Verhalten,
  • Organisatorischen Maßnahmen,
  • Mechanische Sicherheitstechnik, 
  • Elektronische Sicherheitstechnik.

Aus der VdS-Richtlinie 2311 „Planung und Einbau einer Einbruchmeldeanlage“:

  • Einbruchmeldeanlagen (EMA) sind vorzugsweise so zu konzipieren, dass Einbrüche/Einbruchsversuche möglichst frühzeitig erkannt und gemeldet werden.
  • Dabei müssen mechanische Sicherungseinrichtungen und die Überwachung durch die EMA unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Interventionszeiten so aufeinander abgestimmt werden, dass die Interventionskräfte nach einer Meldung den Einsatzort möglichst schon erreichen können, bevor der Täter die mechanischen Sicherungseinrichtungen überwunden hat.
  • Das Zusammenwirken von Elektronik und Mechanik muss jedoch so ausgeführt werden, dass Falschmeldungen soweit wie möglich ausgeschlossen sind.

Trotzdem muss berücksichtigt werden:

Es gibt keinen absolut sicheren Schutz vor Einbruch und Diebstahl! Es gibt jedoch vielfältige Möglichkeiten, dem Einbrecher oder Dieb technische Hindernisse in den Weg zu legen, die er nur mit Schwierigkeiten, Lärm und Zeitaufwand überwinden kann. Dadurch wird das Risiko, entdeckt zu werden, größer.

Mechanische Sicherungen sind die Grundlage jedes Sicherungssystems. Dabei handelt es sich vor allem um Tür- und Fenstersicherungen. Bei mechanischen Sicherungen sind zwei Aspekte von besonderer Bedeutung:

  • Die Sicherungsmaßnahme muss von außen deutlich erkennbar sein um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
  • Die Überwindung der Sicherung darf nur mit massivem Werkzeug und unter hohem Zeitaufwand möglich sein.

Die elektronische Sicherung ist eine sinnvolle Ergänzung. 

Bei Gefahrenmeldeanlagen sind dabei die folgenden Aspekte von besonderer Bedeutung:

  • Jede mechanische Sicherung kann überwunden werden.
  • Nur eine EMA (Einbruchmeldeanlage) oder GMA (Gefahrenmeldeanlage) bietet die Möglichkeit eines Überfallalarms bei Anwesenheit.
  • Eine GMA kann auch andere Meldungen wie Feuer oder technische Alarme übermitteln.


Vorurteile und Mythen

Gefährliche Unwissenheit und falsche Vorstellungen sind leider weit verbreitet. Sie beweisen ein völlig realitätsfremdes Verständnis von Sicherheit. Eine Sammlung typischer Irrtümer: „Wer einbrechen will, schafft es auch trotz aller technischen Sicherungen!“ Falsch: Die wenigsten Einbrecher gehören in die Sparte der gut ausgerüsteten Profis. Haus- und Wohnungseinbrecher sind häufig Gelegenheitstäter, die sich durch gute mechanische und elektronische Sicherungen abhalten lassen. Die Erfahrung zeigt: Diebe wollen sich schnell bedienen! Je mehr Hindernisse man dem Einbrecher in den Weg legt, umso seltener erreicht er sein Ziel. „Einbrecher kommen nur nachts und da bin ich sowieso zu Hause!“ Falsch: 35 % der Wohnungseinbrüche finden tagsüber zwischen 6 und 21 Uhr statt. Durch Beobachtung (Klingeln, Anrufe) wird vorher die Abwesenheit der Bewohner festgestellt. „Ich bin ja versichert und bekomme alles ersetzt!“ Aber: Keine Versicherung kann ideelle Werte ersetzen oder die psychischen Folgen von Einbrüchen ausgleichen. Viele Haushalte sind oft auch unterversichert. „Von außen sichtbare Alarmanlagen sind eine Einladung für Diebe.“ Falsch: Die abschreckende Wirkung von sichtbaren Alarmanlagen ist statistisch erwiesen. „Bei mir wird nicht eingebrochen, denn bei mir ist nichts zu holen!“ Falsch: Fast jeder unterschätzt die Werte, die er zu Hause hat. Außerdem weiß ein Einbrecher meist nicht vorher, ob es sich für ihn lohnt!

Zahlen und Fakten Nach aktuellen Statistiken sind jedes Jahr etwa 195.000 Privatwohnungen und –Häuser in Deutschland das Ziel von Einbrechern, d.h. etwa alle 2 (!) Minuten wird in Deutschland ein Einbruch im privaten Bereich verübt. Von diesen 195.000 Einbrüchen pro Jahr werden fast 164.000 nicht aufgeklärt, bei nur etwa 31.000 Einbrüchen konnten die Täter überführt werden, was de facto eine Aufklärungsrate von 16% ist. Ein Einbrecher merkt in der Regel erst dann, wenn er in der Wohnung steht, was wertvoll ist.

Ebenso vergessen viele, welche Schäden von einem wütenden, da enttäuschten Einbrecher angerichtet werden können, denn Vandalismus oder gar Brandstiftung sind ebenfalls keine Seltenheit. 

Die verursachten Schäden umfassen jährlich rund 600 Millionen Euro. Doch viele Bürger und Gewerbetreibende unterschätzen die Gefahren und vernachlässigen den Einbruchschutz, obwohl mehr als ein Drittel aller Einbruchsversuche bereits an vorhandener Sicherungstechnik scheitert. Seit Jahren stellen Industrieverbände und Errichter in Deutschland einen im Vergleich zu anderen europäischen Ländern weitaus geringeren Ausstattungsgrad an Sicherungstechnik fest. Neben dem finanziellen bzw. materiellen Schaden, den ein Einbruch verursacht, steht oftmals der immaterielle Schaden. Denn ein Einbruch ist gleichzeitig auch immer ein Eindringen in den persönlichen Lebensbereich der Geschädigten! Bei den Einbruchsopfern ist zudem die Angst vor der Konfrontation mit den Tätern größer als die Angst vor dem Wertverlust. Und die Angst vor einem Wiederholungsfall kann bis zum Wohnungswechsel oder gar einer therapeutischen Behandlung führen. Daher ist es sinnvoll, sich über einen vernünftigen Einbruchschutz Gedanken zu machen, gleichgültig ob man Mieter einer Wohnung oder Eigentümer eines Hauses oder einer Firma ist.


Normen und Richtlinien

      Für Einbruchmeldeanlagen gelten folgende Normen und Richtlinien in der jeweils aktuellsten Fassung:

VdS 2311 Einbruchmeldeanlagen, Planung und Einbau
DIN VDE 0833 Teil 1 Allgemeine Festlegungen für Gefahrenmeldeanlagen
DIN VDE 0833 Teil 3 Festlegungen für Einbruchmeldeanlagen
DIN EN 50130/31 Alarmanlagen – Einbruchmelder
DIN EN 50136 Alarmanlagen - Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen

Der richtige Grad

Einbruchmeldeanlagen (EMA) werden anhand des Risikos in verschiedene Sicherheitsstufen unterteilt. Die Norm DIN VDE 0833 Teil 3 sieht insgesamt vier Grade vor. Der Grad 1 sieht eine Grundsicherung für geringe Risiken vor. Für den Schutz von Personen und kleineren Wohnobjekten reicht eine ÜMA/EMA (ÜMA: Überfallmeldeanlage) der Klasse A bzw. des Grads 2 mit mittlerer Überwindungssicherheit und mittlerer Ansprechempfindlichkeit aus. Verwenden Sie eine ÜMA/EMA der Klasse B, Grad 3 mit hoher Überwindungssicherheit und mittlerer Ansprechempfindlichkeit, wenn Personen oder Wohnobjekte mit erhöhter Gefährdung bzw. kleine Gewerbeobjekte oder öffentliche Objekte überwacht werden sollen. Zum Schutz von Personen, Gewerbe-, öffentlichen Objekten und Wohnobjekten mit hoher Gefährdung sollten ÜMA/EMA der Klasse C, Grad 4, mit sehr hoher Überwindungssicherheit und erhöhter Ansprechempfindlichkeit gewählt werden.

Instandhaltung   Ein häufiges Problem bei Einbruchmeldeanlagen sind Falschalarmierungen. Ursache hierfür sind:

  • unsachgemäßer Einbau
  • mangelnde Qualität der verwendeten Produkte (z.B. keine VdS-Zulassung)
  • keine regelmäßige Inspektion und Wartung

Einbruchmeldeanlagen müssen regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen (4 Inspektionen und 1 Wartung pro Jahr) entsprechend DIN VDE 0833 Teil 1 unterzogen werden.

Diese Arbeiten dürfen nur durch entsprechend geschulte Elektrofachkräfte durchgeführt werden.

Der Betreiber ist verantwortlich, dass diese Arbeiten durch eine entsprechende Fachfirma in den genannten Zeitabständen durchgeführt werden.


Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen dienen der frühzeitigen, automatischen Meldung und Lokalisierung von Brandherden in Gebäuden. Sie werden in der Regel dort eingesetzt, wo viele Menschen zusammen kommen, hochwertige oder nicht ersetzbare Sachen zu schützen sind oder hohe Brandlasten zu schnellen Bränden und gefährlichen Explosionen führen können. 

Die Schutzziele für ein Objekt werden von der Wertigkeit wie folgt eingeordnet:

  • Schutz von Personen,
  • Schutz von Einrichtungen und Sachgütern mit besonderer Bedeutung,
  • Schutz von hochrangigen Kunstwerken oder Denkmalobjekten,
  • Schutz der Umwelt.

Die Aufgaben einer Brandmeldeanlage sind im Wesentlichen:

  • Entdeckung von Bränden in der Entstehungsphase,
  • Schnelle Information und Alarmierung der betroffenen Menschen, 
  • Automatische Ansteuerung von Brandschutz und Betriebseinrichtungen,
  • Schnelle Alarmierung der Feuerwehr und/oder anderer hilfeleistender Stellen,
  • Eindeutiges Lokalisieren des Gefahrenbereiches und dessen Anzeige.

Rechtliche Grundlagen

         

  • Baurecht ist Landesrecht.

Die allgemeine Bestimmungen, die trotz regionaler Besonderheiten in den Ländern Berücksichtigung finden sollen, sind enthalten in der:

  • Musterbauordnung (MBO)

Herausgeber ist die ARGEBAU, die Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister. Über die Übernahme von Textpassagen aus der Musterbauordnung in die Landesordnungen entscheiden die Länder mit der:

  • Landesbauordnung (LBO)

Öffentlich zugängliche Bereiche, wie z.B. Pflegeheime oder Schulbauten, unterliegen nach Landesbaurecht besonderen Anforderungen. Innerhalb oder außerhalb von Gebäuden besonderer Art und Nutzung, bei denen aufgrund ihrer Größe oder ihres Gefährdungspotentiales eine Gefahr bestehen kann, gelten baurechtlichen Verordnungen, welche u.a. auch die Installationspflicht u.a. von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen regeln. 

Für Brandmeldeanlagen gelten folgende Normen in der jeweils aktuellsten Fassung:

DIN EN 54 Brandmeldeanlagen
DIN 14675 Brandmeldeanlagen, Aufbau und Betrieb
DIN VDE 0833 Teil 1 Allgemeine Festlegungen für Gefahrenmeldeanlagen
DIN VDE 0833 Teil 2 Festlegungen für Brandmeldeanlagen
VdS 2095 Brandmeldeanlagen, Planung und Einbau

Für Alarmierungsanlagen in öffentlichen Einrichtungen und Arbeitsstätten gelten die Normen:

DIN EN 981 Sicherheit von Maschinen – System akustischer und optischer Gefahrensignale und Informationssignale
DIN EN 842 Sicherheit von Maschinen – Optische Gefahrensignale - Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung
DIN EN ISO 7731 Ergonomie – Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten – Akustische Gefahrensignale
DIN 33404-3 Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale;
Einheitliches Notsignal; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung

und für beide Anlagen die 

DIN V 14011 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen

Phasen nach DIN 14675

Der Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen wird nach DIN 14675 in folgende Phasen unterteilt:


• Konzept (Verantwortung: Auftraggeber)

• Planung (Verantwortung: Fachplaner)

• Montage (Verantwortung: Fachfirma)

• Inbetriebsetzung (Verantwortung: Fachfirma)

• Abnahme (Verantwortung: Fachfirma)

• Betrieb (Verantwortung: Betreiber)

• Instandhaltung (Verantwortung: Fachfirma)

Alle Phasen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung einer Brandmeldeanlage dürfen seit 01.11.2003 nur durch nach DIN 14675 zertifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. (außer Konzept und Betrieb vgl. Abschnitt 4.1 o.g. DIN)

Den Überwachungsumfang einer Brandmeldeanlage hat der Betreiber bzw. Auftraggeber  vor deren Errichtungmit den zuständigen Stellen z.B. der bauaufsichtsführenden Behörde, der Brandschutzdienststelle und ggf. dem Versicherer entsprechend der Gebäudenutzung festzulegen. Hier werden in der Praxis oft die meisten Fehler gemacht, weil die entsprechenden Stellen zu spät mit einbezogen werden. Ein zusätzlicher Kostenaufwand für den Betreiber/Auftraggeber ist dann häufig die Folge.

Instandhaltung

    Brandmeldeanlagen müssen regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen (4 Inspektionen und 1 Wartung pro Jahr) entsprechend DIN VDE 0833 Teil 1 unterzogen werden. 

Diese Arbeiten dürfen nur von einer nach DIN 14675 zertifizierten Fachfirma durchgeführt werden.

Der Betreiber ist verantwortlich, dass diese Arbeiten durch eine entsprechende Fachfirma in den genannten Zeitabständen durchgeführt werden.

Videoüberwachung

Unsere Gesellschaft muss sich heute mit Themen wie steigender Kriminalität, z.B. Vandalismus, Diebstahl, Raubüberfälle auf der einen Seite aber auch ständig steigenden Qualitätsanforderungen, ständig ansteigende Kosten für Personal und ein sich abzeichnender Verkehrkollaps auseinandersetzen. Anzutreffen sind diese zentralen Themen in unterschiedlichsten Bereichen, wie z.B. bei Banken, bei Behörden, in der Industrie, im Einzel- und Großhandel, bei Speditionen, in Casinos oder auch im Privatbereich.

In vielen der vorgenannten Risikobereiche kann der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zur Ausschaltung bzw. deutlichen Reduzierung von Problemen beitragen.

Vorteile einer Videoüberwachungsanlage Die wesentliche Vorteile einer Videoüberwachungsanlage sind im Einzelnen: 

  • Beobachtung des Live-Geschehens vor Ort, 
  • Überwachung mehrerer Objekte gleichzeitig von einem zentralen Punkt,
  • Archivierung des Ereignisses zur Beweissicherung, 
  • kostengünstige Dauerobservation.

Mit Hilfe von Videoüberwachungsanlagen kann das örtliche Geschehen dauerhaft kontrolliert werden. Unregelmäßigkeiten und Gefahrensituationen werden sofort erkannt und es können Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.

Rechtliche Grundlagen   Im § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche geregelt. Danach ist sie nur zulässig, wenn sie zur Bewahrung des Hausrechtes oder anderer berechtigter Interessen erforderlich ist. Wesentlichen Aspekte des Datenschutzes wie Datensparsamkeit, Zweckbindung und Transparenz werden in § 6b ebenfalls behandelt. Empfindliche Bußgelder drohen demjenigen, der gegen diesen Paragraphen verstößt.

Staatliche Videoüberwachung In den Landespolizeigesetzen werden die speziellen Kompetenzen der Polizei geregelt. Viele Landesparlamente haben in den letzten Jahren entsprechende Änderungen verabschiedet, um den Einsatz von Videotechnik ihrer Polizei zu erlauben (z.B. § 15 a PolG NRW). Nach dem Bundespolizeigesetz (BPolG) darf die Bundespolizei Videoüberwachungssysteme nutzen. Nach § 6 UVV "Kassen" und § 6 UVV "Spielhallen" müssen Kassenräume von Banken und Sparkassen und die Zugänge von Spielcasinos und Spielhallen mit Videoüberwachungsanlagen ausgestattet sein. Besonders sensible Industrieanlagen, wie z.B. Atomkraftwerke, müssen ebenfalls mit Videoüberwachungsanlagen ausgerüstet sein.

Private Videoüberwachung Verschiedene Objekte, wie z.B. Geschäftshäuser oder Supermärkte, werden verstärkt mit Videoüberwachungsanlagen ausgerüstet. Das Ziel hierbei ist hauptsächlich das Aufklären bzw. Vermeiden von Diebstahldelikten aber auch die Bekämpfung von Vandalismus. 

Der Betreiber ist verpflichtet, durch geeignete Hinweisschilder auf das Vorhandensein einer Videoüberwachungsanlage hinzuweisen.


RWA-Anlagen

Im Falle eines Brandes ist die häufigste Todesursache der Rauch.

Rauchabzugsanlagen (RWA) sollen daher Leben retten, in dem Sie die Fluchtwege rauchfrei halten. 

Die im Gebäude vorhandenen Zu- und Abluftöffnungen werden z.B. durch elektrische Antriebe geöffnet. Der dadurch entstehende Kamineffekt leitet den Rauch ins Freie, befreit die Fluchtwege vom Rauch und hält sie weitestgehend rauchfrei.

RWA-Anlagen sind unverzichtbare Bestandteile im baulich vorbeugenden Brandschutz. Sie ermöglichen in vielen Fällen erst, dass Personen brennende Gebäude noch verlassen und die Löschmannschaften das Schadenfeuer gezielt bekämpfen können. Die auch bei kleinen Schadenfeuern oft erheblichen Schäden an Gebäuden und Inventar werden durch RWA-Anlagen verringert. Aus diesem Grund nehmen Bauaufsicht und Sachversicherer durch entsprechende Auflagen zunehmend Einfluss auf die Installation von RWA-Anlagen in Industriebauten und anderen Gebäuden.

Zutrittskontrolle

Ein erhebliches Risiko sowohl in gewerblichen als auch in öffentlichen Einrichtungen stellt der ungehinderte Zutritt in diese Objekte durch fremde Personen dar. Eine wesentliche Voraussetzung für ein umfassendes Sicherungskonzept ist daher die Festlegung der Zutrittsberechtigung.

Untermauert wird die Notwendigkeit durch:

  • Diebstahl,
  • Vandalismus,
  • Brandstiftung,
  • Wirtschaftsspionage,
  • Sabotage,
  • Terrorismus.

Vorteile der Zutrittskontrolle

Die Regelung des Personenflusses ist der größte Vorteil einer Zutrittskontrollanlage. Dieser wird nach folgenden Gesichtspunkten vorgenommen:

Wer? Nur eine fest definierte Personengruppe erhält den gewünschten Zutritt (z.B. mittels Chipschlüsselleser).

Wie? Dieser Personengruppe wird eine persönliche Berechtigung zugewiesen, mit der die jeweilige berechtigte Person Zutritt erhält.

Wann? Die Freigabe zum Zutritt kann zeitlich vorgegeben werden (z.B. nur Montag bis Freitag zu den Geschäftszeiten).

Wo? Die Berechtigung des Zutritts kann sich auf einzelne Bereiche oder sogar nur auf einzelne Türen beschränken und muss nicht für das gesamte Gebäude gelten.

Weitere Vorzüge sind:

  • Zutrittskontrolle mittels Identifikationsträger (materiell, geistig oder biometrisch) erlaubt eine Einzelidentifizierung der Benutzer. Für weitere Zwecke wie z.B. Zeiterfassung oder Betriebsdatenerfassung können diese Identifikationsträger ebenfalls benutzt werden.
  • Verlorene oder vergessene Identifikationsträger (wie z.B. Chipschlüssel oder Codes) können im System einfach gesperrt werden, ohne dass ganze Berechtigungssysteme geändert oder gegen andere Identifikationsträger ausgetauscht werden müssen.
  • Selbst ein misslungener Versuch der Benutzung eines Identifikationsträgers kann gespeichert oder sogar zu einer Alarmierung führen.
  • Eine zeitliche Einschränkung kommt zur örtlichen Zutrittskontrolle ebenfalls hinzu. Dies ermöglicht eine Filterung des Personenflusses nicht nur nach Personen sondern auch nach der Zeit.
  • Die Einzelidentifizierung und die Berücksichtigung von Zeit und Ort erlauben eine Aufnahme berechtigter Zutritte und unberechtigter Zutrittsversuche. Dies grenzt im Ernstfall den potentiellen Personenkreis sowie Tatort und Tatzeit ein. Weiterhin schützt und entlastet dies auch automatisch die meisten berechtigten Personengruppen.

Normen und Richtlinien

          Normen auf deutscher und europäischer Ebene

  • EN 50133-1 / DIN VDE 0830 Teil 8-10 "Zutrittskontrollanlagen für Sicherungsanwendungen, Teil 1 Systemanforderungen" 
  • EN 50133-2-1 / DIN VDE 0830 Teil 8-2-1 "Zutrittskontrollanlagen für Sicherungsanwendungen, Teil 2 - 1: Allgemeine Anforderungen an Anlagenteile" 
  • EN 50133-7 / DIN VDE 0830 Teil 8-7 "Zutrittskontrollanlagen für Sicherungsanwendungen, Teil 7: Anwendungsrichtlinien"

VdS-Richtlinien

  • VdS 2358 "Richtlinien für Zutrittskontrollanlagen, Teil 1: Anforderungen" 
  • VdS 2359 "Prüfmethoden für Anlageteile von Zutrittskontrollanlagen" 
  • VdS 2367 "Richtlinien für Zutrittskontrollanlagen, Teil 3: Planung und Einbau" 
  • VdS 2353 "Richtlinien für die Anerkennung von Errichterfirmen für Zutrittskontrollanlagen"


Feststellanlagen

Feststellanlagen sind Geräte oder Gerätekombinationen, die geeignet sind, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Falle eines Brandes oder bei anderweitiger Auslösung, werden offenstehende Abschlüsse selbsttätig durch die Schließmittel geschlossen.

Aufgaben und Funktionsprinzip

Bevor es zum Ausbruch eines offenen Feuers kommt, entsteht Rauch, der sich im gesamten Gebäude verteilen kann. Er ist giftig, behindert die Sicht, macht somit Flucht- und Rettungswege unpassierbar und erschwert den Einsatz der Rettungskräfte. Die wichtige Aufgabe, diese Ausbreitung von Rauch zu verhindern, übernehmen Feststellanlagen.

Feststellanlagen sichern feuerhemmende Türen, die im täglichen Betriebsablauf offen sein müssen. Sobald Rauch gemeldet wird, löst der Feststellmechanismus die arretierte Tür. Die Feuerschutztüren schließen sich und verhindern das Ausbreiten von Brand- und Rauchgasen auf benachbarte Räume und Gebäude und schränken die Ausweitung des Feuers ein. Alternativ kann eine Feststellanlage auch manuell mit einem Handtaster ausgelöst werden.

Der Gesetzgeber verlangt, dass Feuerschutzabschlüsse ständig geschlossen sind. Andererseits braucht man z. B. in Hotels, Kindergärten, Krankenhäusern und Betrieben barrierefreie Durchgänge für ungestörten Publikumsverkehr und reibungslose Betriebsabläufe.

Um eine hohe Sicherheit von Feststellanlagen gewährleisten zu können, hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Richtlinien festgelegt, in denen beschrieben wird, wie Feststellanlagen geplant, betrieben, abgenommen und gewartet werden sollen.